Das VG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 19.11.2020 (AZ: 7 K 2581/19.F) die Unterlassungsklage eines Versicherungsmaklers gegen die BaFin abgewiesen. Streitgegenstand war ein an alle deutschen Versicherungsunternehmen adressiertes formelles Schreiben der BaFin, in dem sie behördliche Maßnahmen für den Fall ankündigte, dass eines der angeschriebenen Versicherungsunternehmen mit dem klagenden Vermittler auf der Basis von Nettotarifen zusammenarbeiten würde. Die BaFin sah in den von dem Vermittler den potenziellen Kunden angebotenen Nettotarifen einen Verstoß gegen das von dem deutschen Gesetzgeber normierte Provisionsabgabeverbot (§ 48b Abs. 1 VAG), da der Vermittler seine Provision an die Kunden abtreten wollte.
Gegen das Ankündigungsschreiben der BaFin war der Vermittler bereits zuvor mit einem gerichtlichen Eilantrag erfolglos. Das VG Frankfurt/Main (VersR 2018, 1431; dazu Bürkle, VersR 2018, 1421) wies die Klage aus materiellen Gründen, der VGH Kassel (VersR 2019, 602) in der Berufung aus formellen Gründen wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Das VG bleibt im Hauptsacheverfahren bei seinem zentralen Begründungsansatz, dass eine Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nicht vorliegt. Es argumentiert im Anschluss die Interpretation der BaFin, dass dafür eine Provisionsabgabe direkt im Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer vereinbart werden muss. Diese Einschätzung wird allerdings in der Literatur nicht uneingeschränkt geteilt und wirft europa- und verfassungsrechtliche Fragen auf (dazu Bürkle, VersR 2018, 1421 m.w.N.).