HomeWissenNewsletterdetailProzessuale Umstellung auf Abrechnung nach Mindestsatz bei unwirksamer Honorarvereinbarung
2019

Prozessuale Umstellung auf Abrechnung nach Mindestsatz bei unwirksamer Honorarvereinbarung

Der BGH hat bereits entschieden, dass das Gericht nicht von sich aus die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung "von Amts wegen" prüfen darf (VII ZR 380/00). Es hat daher auch einer auf Basis einer unwirksamen Honorarvereinbarung eingereichten Klage stattzugeben, solange sich keine der Parteien auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beruft. Kommt das Gericht bei einem Honorarstreit zum Ergebnis, dass die pauschale Honorarvereinbarung unwirksam ist, muss es dem klagenden Planer aber die Möglichkeit einräumen, auf eine Abrechnung nach Mindestsatz umzustellen. Hierauf wies das OLG Frankfurt hin (13 U 258/17). In erster Instanz hatte der Planer keinen Erfolg gehabt, da er nach der unwirksamen Pauschalhonorarvereinbarung abrechnete. Während des Verfahrens war die Frage der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung offenbar von den Parteien selbst nicht hinreichend beachtet worden. Es wäre daher Aufgabe des Landgerichts gewesen, vor einer Klagabweisung einen Hinweis an den Planer zu erteilen. Das OLG hob deshalb die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Branchen und Expertisen

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram