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2020

Prüfbarkeitsrüge ist binnen 30 Tagen zu erheben

Voraussetzung der Fälligkeit der Honorarforderung eines Architekten oder Ingenieurs ist die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, muss der Auftraggeber nicht bezahlen. Er gerät nicht in Verzug. Allerdings ist er verpflichtet, die mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung zu rügen, und zwar so, dass der Architekt oder Ingenieur erkennen kann, aus welchem Grund der Auftraggeber die Rechnung für nicht prüfbar erachtet. Diese Rüge kann allerdings nicht endlos erhoben werden: Nach der bisher für den Architekten- und Ingenieurvertrag gültigen Rechtsprechung musste die Rüge innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungszugang erhoben werden. Erfolgte dies nicht oder verspätet, ist der Auftraggeber mit dem Einwand mangelnder Prüfbarkeit ausgeschlossen. Die abgerechnete Forderung ist dann fällig, selbst wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Allerdings gilt jedenfalls für seit 01.01.2018 geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge eine auf 30 Tage verkürzte Rügefrist. Dies folgt aus der neu eingeführten Regelung in § 650g Abs. 4 BGB, die auch bei Architekten- und Ingenieurverträgen Anwendung findet (§ 650q Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist ist die Rüge mangelnder Prüfbarkeit für die Fälligkeit des Honorars unbeachtlich, mag sie inhaltlich auch berechtigt sein. Hierauf weist als erstes Obergericht das OLG Celle (14 U 185/19) hin.

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