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2021

Rahmenvereinbarungen: Achtung am Anfang und am Ende!

Für nahezu sämtliche Leistungsbereiche können öffentliche Auftraggeber Rahmenvereinbarungen ausschreiben, wenn nicht feststeht, wann und in welchem Umfang die ausgeschriebenen Leistungen benötigt werden. Dies können Bauleistungen, etwa für regelmäßig auftretende Reparaturen, oder Lieferleistungen betreffen, z. B. die Bereitstellung von Streusalz für eine Straßenmeisterei über den Winter. Da der konkrete Bedarf in diesen Fällen nicht feststeht, hat der EuGH mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden, dass der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz bereits in der Bekanntmachung des Auftrags sowohl eine Schätzmenge als auch eine Höchstmenge der gemäß Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren angeben muss. Dabei ist die Schätzmenge gleichzeitig maßgeblich für die Ermittlung des Auftragswerts.

Der Höchstmenge kommt bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung eine besondere Bedeutung zu: Denn laut EuGH führt das Erreichen der Höchstmenge dazu, dass die Rahmenvereinbarung "ihre Wirkung verliert". Dass eine Rahmenvereinbarung aus vergaberechtlichen Gründen ihre Wirkung verliert, also beendet wird, kann im Einzelfall den zivilrechtlichen Vorstellungen zur Beendigung von Rahmenvereinbarungen widersprechen. Deshalb sollte der Auftraggeber zur Klarstellung im Vertrag klarstellen, dass die Rahmenvereinbarung nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch Erreichen der Höchstmenge oder eines Höchstwerts beendet wird. Außerdem sollte der Auftraggeber über Optionen oder sonstige vertragliche Regeln sicherzustellen, eine Erweiterung des Auftragsvolumens einseitig durchsetzen zu können. Anderenfalls kann es ihm passieren, plötzlich ohne Vertragspartner dazustehen.

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