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2021

Rückgriff des Architekten beim „passiven‟ Versicherer erfolgreich

Wird der Planer für Mängel seines Werks in Anspruch genommen, stellt sich häufig die Frage, ob er die daraus entstehenden finanziellen Belastungen auf seinen Versicherer abwälzen kann. Das OLG Nürnberg (8 U 1012/21) hat sich jüngst mit verschiedenen Fragen rund um die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nach einem gerichtlichen Vergleichsabschluss des Architekten beschäftigt. Im konkreten Fall hatte der Versicherer, nachdem er zunächst die Abwehrdeckung erteilt hatte, versucht, den später vom Architekten mit dem Bauherrn geschlossenen Vergleich unter dem formalen Verweis auf eine bereits verstrichene Nachhaftungsfrist abzuwenden. Dem erteilte das OLG eine Absage und verwies den Haftpflichtversicherer darauf, dass er mit der Abwehrdeckung bereits ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, mithin nicht mehr später eine möglicherweise verstrichene Nachhaftungsfrist einwenden könne.

Ebenso wenig konnte der Haftpflichtversicherer eine Freistellungsverpflichtung seines Versicherungsnehmers über die mit dem Prozessgegner geschlossenen Vergleichssumme abwenden. Dem Versicherer wurde hier zum Verhängnis, dass er sich anlässlich des beabsichtigten Vergleichsabschlusses aus der Prozessführung ausgeklinkt hatte und pauschal jegliche Mitwirkung ablehnte. Der anschließend geschlossene Vergleich missachtete nicht in zumindest leichtfertiger Weise die eigenen wohlverstandenen Interessen des Versicherungsnehmers. Der Vergleichsbetrag war weder grob unbillig, noch belastete er den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise. Der Senat schloss sich damit der bereits bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung an und verurteilte den Versicherer zur Freistellung abzüglich des vertraglichen Selbstbehalts des Architekten.

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