Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 12.02.2020 entschieden, dass der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zurückgenommen werden kann, mit der Folge, dass sich das Verwaltungsverfahren erledigt. Bis zu der höchstrichterlichen Klärung wurde teilweise die Ansicht vertreten, eine Antragsrücknahme sei nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses oder bis zu der Bekanntgabe einer solchen Entscheidung möglich, weil ansonsten die Entscheidungsrechte des Zulassungsausschusses unterlaufen werden könnten, was der Konzeption des § 103 Abs. 4 SGB V widerspreche. Nun stellt das Bundessozialgericht klar, dass eine Rücknahme auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich ist, wenngleich auch unter Einschränkungen: Ob ein Antrag noch in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Bestandskraft zurückgenommen werden kann, richtet sich nach der konkreten Interessenlage. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist insbesondere, ob öffentliche Interessen der Antragsrücknahme nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes entgegenstehen und ob infolge der Antragstellung Umstände eingetreten sind, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können.