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2017

Schlüssige Abnahme durch Schlusszahlung

Die Abnahme der erbrachten Leistungen ist im Architektenrecht von hoher Relevanz. Sie führt zur Fälligkeit der Vergütung des Architekten und zum Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die schlüssige Abnahme der erbrachten Architektenleistung immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen ist. Das KG Berlin (Az. 21 U 172/14) setzte sich jüngst mit der Klage eines Auftraggebers gegen seinen Architekten auf Schadenersatz wegen Planungsmängeln auseinander. Der zugrunde liegende Architektenvertrag umfasste die Leistungsphasen 1 bis 8, nicht jedoch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9). Dreh- und Angelpunkt der Klage war die nicht ausdrücklich erfolgte Abnahme des Auftraggebers. Das KG Berlin entschied, dass der Auftraggeber, der das vereinbarte Honorar vorbehaltslos bezahlt, stillschweigend die Abnahme der Architektenleistung erklärt. Durch die vorbehaltslose Zahlung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die erbrachten Leistungen des Architekten als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung billigt. Ebenfalls verwies das KG Berlin auf die Entscheidung des BGH (Az. VII ZR 220/22), dass eine schlüssige Abnahme ebenfalls vorliegt, weil der Auftraggeber nach Erbringung der Architektenleistung innerhalb einer Prüffrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistung gerügt hat. Für die Rechtssicherheit ist es trotz der Entscheidung des KG Berlins ratsam, wenn der Architekt den Auftraggeber um eine ausdrückliche Abnahme innerhalb angemessener Frist bittet.

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