Das Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG soll die am Bau beteiligten Unternehmen davor schützen, dass gezahltes Baugeld zweckwidrig verwendet wird. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (VII ZR 92/16) ausdrücklich festgehalten, dass auch ein Nachunternehmer verpflichtet ist, die von seinem Hauptauftraggeber erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm beauftragten anderen Nachunternehmer zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele Nachunternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Geldbetrag kreditfinanziert oder dinglich gesichert ist oder ob er auf Eigenmitteln beruht. Baugeldempfänger kann deshalb jede Person sein, die in einer Leistungskette eine Vergütung erhält.