Seit Beginn der Corona-Situation haben viele Arbeitgeber mit einem ungewöhnlich hohen Krankenstand zu kämpfen, der auch nicht direkt auf Infektionen mit Corona zurückgeführt werden kann.
Die von den Krankenkassen derzeit bis 05.05.2020 vorgesehene Möglichkeit, allein aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) zu erhalten, hat offensichtlich ein erhebliches Missbrauchspotential eröffnet. Problematisch ist dies, da einer ärztlichen AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zukommt. Der Arbeitgeber kann gegen eine – ordnungsgemäß erstellte – AU-Bescheinigung also nur bei bestimmten Zweifelsfällen Einwände erheben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dürfte einer allein aufgrund eines telefonischen Gesprächs ausgestellten AU-Bescheinigung kein entsprechender Beweiswert zukommen. Es fehlt im Rahmen eines Telefonats schlichtweg die Möglichkeit, eine belastbare Diagnose zu stellen.
Erfahrungen mancher Mandanten zeigen aber auch, dass Arbeitnehmer sich bereits aus "Angst" vor dem Infektionsrisiko am Arbeitsplatz krankschreiben haben lassen und hierfür auch AU-Bescheinigungen erhalten haben. Wir empfehlen dem Arbeitgeber, sofern begründete Verdachtsfälle bestehen, Maßnahmen zu ergreifen und die telefonisch erstellte AU-Bescheinigung anzuzweifeln. Dabei sollte gegenüber den Mitarbeitern angekündigt werden, dass die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Krankheit zurückbehalten wird, solange keine ordnungsgemäße – persönliche – Untersuchung durch den behandelnden Arzt dargelegt wird.
Dies sollte allerdings nicht zum Anlass genommen werden, pauschal sämtliche AU-Bescheinigungen der Mitarbeiter anzuzweifeln.