In der vorstehend erläuterten Entscheidung des OLG Celle (14 U 96/19) setzte sich der Senat auch mit den Folgen der Nichtanwendung des Mindestsatzgebots auseinander. Konkret geht es um die Frage, ob die vom Gesetzgeber für den Fall einer fehlenden Preisvereinbarung vorgesehene übliche Vergütung des Werkvertragsrechts dem HOAI-Mindestsatz entspricht. Dies verneint das OLG Celle. Nach Auffassung des Senats trägt der Planer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, dem HOAI-Mindestsatz entspricht. Dabei legt das OLG Celle strenge Anforderungen an die Darlegung durch den Planer an. Er soll hierfür Honorarbefragungen vorlegen oder anderweitige Erhebungen durchführen. Anderenfalls drohe eine unzulässige Ausforschung, was einen hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis unzulässig macht. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, könnten Planer Vergütungsansprüche aus Planungsleistungen, die nicht auf einer Honorarvereinbarung beruhen, ohne eine vorher in Auftrag gegebene Marktstudie faktisch nicht mehr geltend machen.