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2021

Umsatz heißt nicht Umsatz!

Zum Nachweis der Eignung von Bietern fragen öffentliche Auftraggeber regelmäßig die Umsätze der vergangenen Jahre ab. Ein öffentlicher Auftraggeber schloss den erstplatzierten Bieter aus einem Vergabeverfahren aus, der den Umsatz der vergangenen drei Geschäftsjahre mit "0,00 €" angegeben hatte. Zu Unrecht, wie die Vergabekammer Sachsen mit Beschluss vom 02.11.2020 entschied. Denn die nach § 6a EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A zu fordernden Angaben zum Umsatz würden keinen Mindestumsatz verlangen und nicht voraussetzen, dass der Bieter mindestens seit drei Jahren am Markt tätig gewesen sei. Wolle der Auftraggeber die Eignung eines Bieters von einem Mindestumsatz abhängig machen, müsse er dies in den Eignungskriterien klar definieren, entsprechend vorgeben und sachlich begründen. Die Vergabekammer Sachsen hat damit zur VOB/A in gleicher Weise entschieden wie bereits mit Beschluss vom 22.01.2017 zu der vergleichbaren Regelung des § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV. 

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