Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung erneut überspannten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Bestellers zum Vorliegen eines Mangels eine Absage erteilt (VII ZR 274/17). Die Vorinstanz hatte die Klage des Bestellers gegen den Unternehmer wegen des Eintritts von Wasser durch die Terrasse noch mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sich im Prozess gegen eine vertiefende Untersuchung der Mangelursache gesperrt. Der BGH hob diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die unstreitig festgestellte Wasserdurchlässigkeit der Terrasse auf. Der Senat nahm dabei Bezug auf seine Rechtsprechung zum funktionalen Mangelbegriff. Danach schuldet der Unternehmer Nacherfüllung verschuldensunabhängig selbst dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler nicht nachzuweisen ist. Die Mangelursache war deshalb nicht weiter zu untersuchen.