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2023

Unklares Leistungsverzeichnis? Rückfrage erforderlich!

Im förmlichen Vergabeverfahren sind unklare Leistungsverzeichnisse keine Seltenheit, was ohne Aufklärung zu Missverständnissen führt und für beide Vertragspartner mitunter erhebliche finanzielle Risiken bedeuten kann. Das Vergaberecht zwingt daher zum einen die Vergabestelle, die benötigte Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Dennoch auftretende Unklarheiten muss der Bieter – zum anderen – in der Angebotsbearbeitungsphase durch Rückfragen bei der Vergabestelle aufklären.

Unterlässt er dies, trägt er das Risiko, Mehrleistungen erbringen zu müssen, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Das bedeutet zwar nicht, dass im Sinne eines Auslegungsmaßstabs unklare Ausschreibungen vorrangig zulasten des Bieters ausgelegt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr die Auslegung der betroffenen Bestimmungen aus objektiver Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und fachkundigen Bieters, auch wenn der konkrete Bieter die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Hat der Bieter aber im Vergabeverfahren nicht durch Bieterfragen für Aufklärung gesorgt, muss er es hinnehmen, wenn die Auslegung des geschlossenen Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Hierauf weist das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (19 U 28/19) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH hin. Bietern ist daher stets anzuraten, bestehende Unsicherheiten beim Verständnis der Vergabeunterlagen durch Rückfragen bei der Vergabestelle aufzuklären, gegebenenfalls auch wiederholt, wenn die Antwort – was wiederum nicht selten vorkommt – die Unklarheit nicht beseitigt oder gar neue Rückfragen auslöst.

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