HomeWissenNewsletterdetailUnterschiedliche Prüfpflichten von Bauüberwacher und Tragwerksplaner
2017

Unterschiedliche Prüfpflichten von Bauüberwacher und Tragwerksplaner

Das OLG Karlsruhe (Az. 8 U 152/15) hat sich jüngst mit der Frage befasst, wie weitgehend ein bauüberwachender Architekt die ihm von seinem Auftraggeber übergebenen Pläne zu prüfen hat. Im konkreten Fall ging es um die Errichtung einer Produktionsstraße, für die der bauüberwachende Architekt auch mit der Erstellung von Tragwerksplanungen als Ingenieurleistungen beauftragt war. Die Fertigungsstraße musste während der Bauphase zurückgebaut werden, da sich herausstellte, dass die Ausführung auf Grundlage eines spiegelverkehrten Fundamentplans erfolgt war.

Der Senat entschied, dass der Architekt auch ohne Sonderwissen hätte erkennen können, dass der ihm vom Auftraggeber übergebene Fundamentplan spiegelverkehrt ist. Allerdings sah es auch auf Seiten des Auftraggebers ein Mitverschulden, da dieser den fehlerhaften Plan zur Verfügung gestellt hatte. Das OLG setzte deshalb die Haftungsquote des bauüberwachenden Architekten mit nicht mehr als der Hälfte an. Ausdrücklich kein Verschulden knüpfte das Gericht an die Tatsache, dass der Architekt auch mit Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung beauftragt war. Nach Auffassung des Senats hat ein Tragwerksplaner nur die mit seinen Ingenieurleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Eine darüber hinausgehende Prüfung obliegt ihm nicht.

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