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2022

Unwirksamkeit eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans

Da Wohnraum und Bauland in Verdichtungsräumen nach wie vor knapp ist, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, Bebauungspläne für Wohnraum in einem beschleunigten Verfahren aufzustellen. Die Kommunen machen von diesen Möglichkeiten vielfach Gebrauch. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ist allerdings nicht ohne Risiko. Am 18.11.2021 urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Unwirksamkeit eines solchen Bebauungsplans. Die planaufstellende Gemeinde hatte in diesem zwar ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, dort jedoch unter anderem auch nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe für allgemein zulässig erklärt. Diese Festsetzung entspricht nicht den Anforderungen des § 13b BauGB, wonach lediglich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen in einem solchen Bebauungsplan begründet werden darf.

Weil es die Gemeinde infolge der Wahl des beschleunigten Verfahrens unterlassen hatte, eine Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen und diesen der Begründung des Bebauungsplans beizufügen, lag ein beachtlicher Verfahrensfehler vor, welcher zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führte.

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