Sieht das Angebot eines Bieters eine Ausführungsvariante vor, die von den Vorgaben des Amtsentwurfs abweicht, ist es als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist deshalb wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen.
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen soll dem fairen Wettbewerb dienen, der nur sichergestellt ist, wenn die Angebote den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Bedingungen entsprechen, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bestimmt hat.
Die VK Nordbayern (RMF-SG 21-3194-6-42) hat entschieden, dass es auch nicht ohne Weiteres möglich ist, ein von den Vergabeunterlagen abweichend angebotenes Bauverfahren als Nebenangebot zuzulassen. In dem zu entscheidenden Fall scheiterte die Umdeutung in ein Nebenangebot daran, dass die formellen Voraussetzungen für ein Nebenangebot nicht erfüllt waren. Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Außerdem muss mit dem Nebenangebot die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Der Bieter hat hierzu die in einem Nebenangebot enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Da der Bieter hier ein Hauptangebot abgeben wollte, erfüllte sein Angebot diese Voraussetzungen nicht. Sein Angebot konnte deshalb nicht in ein zulässiges Nebenangebot umgedeutet werden.