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2020

Verbraucherwiderrufsrecht beim Architektenvertrag

Der EuGH (Rs. C-208/19) hat klargestellt, dass ein Architektenvertrag über die Planung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, für den Verbraucher frei widerruflich ist, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde. In der aktuellen Entscheidung hatte der EuGH über eine Vorlagefrage aus Österreich zu entscheiden; in Deutschland gilt jedoch nichts anderes. Folglich bejahten deutsche Oberlandesgerichte in der Vergangenheit auch bereits das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Architektenverträgen (vgl. OLG Stuttgart, 10 U 143/17 und OLG Köln, 16 U 153/16).

Das Verbraucherwiderrufsrecht sollten Planer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Belehrt der Architekt über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß, so erlischt es erst spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Höchst unangenehme Folge einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung ist für den Architekten, dass ihm nach ausgeübtem Widerruf des Verbrauchers weder eine Vergütung, noch Wertersatz für seine erbrachten Leistungen zusteht.

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