Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 30.09.2020 entschieden, dass auch die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen Medizinischen Versorgungszentren möglich ist, die von unterschiedlichen Betreibergesellschaften getragen werden, jedoch identische Gesellschafter haben. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts wollte der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV auch den Sachverhalt regeln, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbH mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen ihren Medizinischen Versorgungszentren verschieben wollen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich nicht nur über den Hauptstandort seiner Berufsausübung entscheiden dürfen, sondern auch die zulassungsrechtliche Zuordnung von genehmigten Anstellungen ändern können. Eine Unterscheidung zwischen Fallkonstellationen, in denen mehrere Medizinische Versorgungszentren von derselben Gesellschaft betrieben werden, und solchen, in denen nur eine Identität der Gesellschafter besteht, war nach Ansicht des Bundessozialgerichts vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Maßgeblich für die Gleichstellung dieser beiden Konstellationen - gleiche Betreibergesellschaft bzw. Gesellschafteridentität - ist der Umstand, dass die Zulassungsgremien die Frage, ob jedes Medizinische Versorgungszentrum eine eigene, exklusive Betreibergesellschaft benötigt, oder ob eine GmbH auch mehrere Medizinische Versorgungszentren betreiben kann, unterschiedlich bewertet haben. Eine solche Differenzierung ist weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar.