Allgemein gilt, eine Architektenplanung ist mangelhaft, wenn sie gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Das ist nach dem OLG Düsseldorf (21 U 57/17) der Fall, wenn die Planung eines als Arbeitsstätte dienenden Vorhabens gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung verstößt. Im konkreten Fall war der beklagte Architekt mit der Planung eines Bäckereigebäudes mit Verkaufsraum und Café-Bereich beauftragt. Nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung i. V. m. der Arbeitsstättenrichtlinie musste die Raumhöhe bei dem Vorhaben mindestens 3 m betragen, wobei allenfalls eine Unterschreitung bis zu einer Höhe von 2,772 m zulässig war. Die Planung des Architekten sah dagegen eine Raumhöhe von lediglich 2,5 m vor. Das OLG Düsseldorf bejahte deshalb einen Planungsmangel und sprach dem Auftraggeber den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Architekten zu. Der Hinweis des Architekten, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes in erster Linie den Arbeitgeber, hier mithin den klagenden Auftraggeber betreffen, verfing nicht. Dem OLG zufolge durfte der Auftraggeber erwarten, dass ein in Auftrag gegebenes Vorhaben, das erkennbar als Arbeitsstätte dienen soll, auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Bei fehlender eigenen Fachkenntnis wäre der Architekt gehalten gewesen, einen Sonderfachmann hinzuziehen.