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2021

Vertragstermine können nicht einseitig bestimmt werden

Das Erstellen der Planung für ein Bauvorhaben muss sich in den festgelegten Bauablauf einfügen, wenn zeit- und kostenintensive Bauablaufstörungen vermieden werden sollen. Gerät der Bauablauf aus dem Takt, wird auf Bauherrenseite häufig versucht, dies durch einseitige Fristsetzungen an Planer und ausführende Unternehmen zu korrigieren. In rechtlicher Hinsicht ist dies selten von Erfolg gekrönt: Der Auftraggeber ist nach Vertragsschluss weder berechtigt, einseitig verbindliche (Zwischen-)Fristen zu setzen, noch steht ihm hinsichtlich der Bauzeit ein entsprechendes Anordnungsrecht zu. Sanktionen, wie etwa die Kündigung des Planer- oder Bauvertrages und den Eintritt in die Ersatzvornahme, kann er somit grundsätzlich nicht auslösen. Ganz anders sieht es aus, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach Vertragsschluss, etwa als Reaktion auf den gestörten Bauablauf, auf neue Termine einigen. Ist die bis zu dem jeweiligen Termin geschuldete Teilleistung eine unabdingbare Vorarbeit für die weiteren Leistungen, handelt es sich dabei im Zweifel um eine verbindliche Zwischenfrist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Entsprechendes gilt sinngemäß im Vertrag über Planungsleistungen. Gerät der Auftragnehmer mit einer so zu verstehenden verbindlichen Zwischenfrist in Verzug, kann dies den Auftraggeber berechtigen, den Planer- oder Bauvertrag nach § 5 Abs. 4 VOB/B oder § 648a BGB außerordentlich zu kündigen. Hierauf weist das OLG Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung hin (10 U 124/20).

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