In seinem Beschluss vom 29.10.2018 hat das OVG Niedersachsen (Az. 10 ME 363/18) sich mit der Frage der Zuordnung eines Rechtsschutzbegehrens in unterschwelligen Konzessionsvergaben zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht befasst.
Das OVG Münster hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Bau und die anschließende Übernahme der Trägerschaft einer Kindertagesstätte streitgegenständlich waren.
Für die Abgrenzung sei nicht das Ziel, sondern die Rechtsform des staatlichen Handelns maßgeblich. Danach sei der Rechtsstreit öffentlich-rechtlich und damit das Verwaltungsgericht zuständig. Die streitgegenständliche Vergabe erfolge prägend in den Formen des öffentlichen Rechts, da es sich bei der Finanzierungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele.