Das Sozialgericht München hat am 27.07.2020 entschieden, dass § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V bei der Auswahl zwischen Bewerbern um eine Sonderbedarfszulassung entsprechend anzuwenden ist. Die Vorschrift bestimmt, dass bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ein überwiegend von Nicht-Ärzten betriebenes MVZ nachrangig gegenüber anderen Bewerbern zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit und soll verhindern, dass im Nachbesetzungsverfahren Ärzte, die sich auf einen freiwerdenden Arztsitz bewerben, durch solche MVZ verdrängt werden, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten liegen, die im MVZ tätig sind. Laut Sozialgericht München bestehen keine Unterschiede zwischen Nachbesetzungsverfahren und Zulassungsverfahren wegen Sonderbedarf.