Die Einbindung eines freien Mitarbeiters auf Zeithonorarbasis schließt einen Honoraranspruch des Mitarbeiters in Höhe der preisrechtlich verordneten Mindestsätze nicht aus. Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, ob ein auf Stundenhonorarbasis tätiger freier Mitarbeiter seine Leistungen gegenüber seinem Planungsbüro nach höherem Mindestsatz abrechnen durfte (Az. 2 U 73/17). Der freie Mitarbeiter hatte für das Planungsbüro mehrere Projekte selbständig bearbeitet. Der Senat stellte klar, dass die Parteien mit der Zeithonorarvereinbarung für die freie Mitarbeit keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung für die während der Beschäftigungszeit durch den Mitarbeiter bearbeiteten Projekte getroffen haben. Auch ein Ausnahmefall, wonach auf das Erfordernis der Schriftform verzichtet werden kann, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Auftraggeber wendete zwar ein, dass die spätere Anforderung des Mindestsatzes rechtsmissbräuchlich sei, da der freie Mitarbeiter das ihm monatlich gezahlte Zeithonorar entgegengenommen hatte. Dies ließ das OLG allerdings nicht gelten. Es verwies den Auftraggeber auf die strengen Anforderungen für eine ausnahmsweise Bindung des Auftragnehmers an eine unwirksame Honorarvereinbarung. Die Entscheidung zeigt, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter dem Preisrecht unterliegen kann und der Auftraggeber bei zu geringer Vergütung Gefahr läuft, dass der freie Mitarbeiter sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beruft und seine Leistungen nach Mindestsatz abrechnet.