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2023

Vorsicht bei steuerlicher „Gestaltung‟ des Honorars!

Nicht selten treffen Vertragsparteien beim Bauen Abreden, die dem Bauherrn oder dem Auftragnehmer steuerliche Vorteile verschaffen sollen.

Wird dabei geltendes Steuerrecht verletzt, führt dies ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Vertrages, sodass der Auftragnehmer weder Zahlung verlangen noch der Bauherr Erfüllung oder Mängelrechte geltend machen kann. In einem vom OLG Dresden (6 U 42/21) entschiedenen Fall hatten ein Architekt und sein Auftraggeber vereinbart, im Vertrag ein höheres Honorar auszuweisen, als tatsächlich für das konkrete Projekt bezahlt werden sollte. Dem Auftraggeber sollte eine Absetzung von höheren Herstellkosten und damit eine Steuerhinterziehung ermöglicht werden. Der darin liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führte zur Nichtigkeit des Architektenvertrages mit den Folgen, dass niemand Rechte hieraus ableiten konnte. Im konkreten Fall traf dies den Architekten, der seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen konnte.

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