Rechtsdienstleistungen sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören. Architekten- und Ingenieurleistungen haben in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass jedenfalls in einigen Leistungsphasen der HOAI Pflichten vorgesehen sind, die einer rechtsberatenden Tätigkeit zumindest nahekommen.
Die Grenzen der erlaubten Nebenleistungen werden aber spätestens dann verlassen, wenn der Architekt oder Ingenieur in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird, wie etwa die Androhung oder Ausübung eines Gestaltungsrechtes, wie etwa der Kündigung oder der Ersatzvornahme. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die regelmäßig ein erhebliches Risikopotenzial für den Auftraggeber haben und die der Architekt oder Ingenieur somit nicht erbringen darf. Hierauf weist das OLG Koblenz in einem aktuellen Beschluss hin (3 U 2182/19). Die Entscheidung ist geeignet, auch Auftraggebern entgegengehalten zu werden, die das Pflichtenprogramm von Architekten oder Ingenieuren bisweilen zu weit ausdehnen und im Umgang mit den ausführenden Unternehmen Leistungen verlangen, für die Architekten und Ingenieure nicht ausgebildet und – wie die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt – nicht zugelassen sind.