HomeWissenNewsletterdetailWann ist die Angebotsfrist zu verlängern?
2018

Wann ist die Angebotsfrist zu verlängern?

§ 20 Abs. 3 VgV sieht vor, dass Angebotsfristen im Vergabeverfahren zu verlängern sind, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Mit der Frage, wann eine Änderung der Vergabeunterlagen wesentlich ist, befasste sich unlängst das OLG Düsseldorf (Verg 40/17): In der Literatur wird eine wesentliche Änderung bejaht, wenn sie sich auf die Bearbeitung der Angebote auswirkt und in die Erstellung der Angebote einfließt. Es wird zudem vertreten, dass Unternehmen grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Erstellung von Vergabeunterlagen vertrauen dürfen und nicht mit Änderungen rechnen müssen, sodass die Schwelle zur Bejahung der "Wesentlichkeit" niedrig anzusetzen ist. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der Begriff der "wesentlichen Änderung" unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen. Auf die Sichtweise der Bieter oder der Vergabestelle kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Änderung Auswirkungen auf den Inhalt des Angebots hat.

Branchen und Expertisen

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram