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2023

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Verlängerung der Bauzeit gleich mehr Honorar

Das OLG Köln hat entschieden, dass Architekten für eine verlängerte Objektüberwachungszeit Anspruch auf eine Honoraranpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben (19 U 15/20). Im konkreten Fall hatten die Parteien vereinbart, dass der Architekt die Bauüberwachung zu einem Pauschalhonorar übernimmt. Ferner regelten die Parteien, dass das Pauschalhonorar nur eine geringfügige Verlängerung der Projektlaufzeit über einen Zeitraum von drei Monaten abgelten sollte. An einer Vereinbarung über die Vergütung für den Fall einer Überschreitung der vereinbarten Bauzeit fehlte es aber. Nachdem es später zu einer deutlichen Verlängerung der vereinbarten Objektüberwachungszeit kam, verlangte der Architekt Anpassung des Honorars für die verlängerte Bauzeit.

Der Senat schloss aus der vertraglichen Vereinbarung, dass die Zumutbarkeitsgrenze nach dem Parteiwillen überschritten ist, wenn die Bauüberwachungszeit über die vom Pauschalhonorar noch umfassten drei Monate Pufferzeit hinausgeht. Zudem war die Einhaltung der vereinbarten Bauzeit nach Auffassung des OLG Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags. In der Folge kann der Architekt den Mehraufwand für die nicht von der Pauschalvergütung umfasste weitere Bauüberwachungszeit nach angemessenen Stundensätzen vergütet bekommen. Die Entscheidung des OLG Köln liegt auf Linie der Rechtsprechung anderer Obergerichte zur Vergütungsanpassung bei verlängerter Bauzeit. So urteilte auch das OLG Dresden zugunsten eines Ingenieurs (10 U 101/18), es schrieb allerdings das vereinbarte Pauschalhonorar im Wege des Dreisatzes um die verlängerte Bauzeit fort.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Henrik Jacobsen gerne zur Verfügung.

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