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2019

Wertersatz nach HOAI bei heimlicher Verwertung der Planung

Wird die Planung des Architekten ohne Abschluss eines Architektenvertrages für ein konkretes Bauvorhaben verwertet, hat der Architekt Anspruch auf Wertersatz. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach einem Urteil des OLG Celle (14 U 55/18), dann nach den Mindestsätzen der HOAI. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde im konkreten Fall die Entwurfsplanung des klagenden Architekten ohne dessen Kenntnis weitgehend verwendet. Einen Vertrag hatten die Parteien nicht geschlossen. Da die Verwertung der Planung heimlich erfolgte, schloss das OLG Celle auch einen konkludenten Vertragsschluss aus. Allerdings ersparte der Beklagte durch die heimliche Verwertung der Planung Aufwendungen in Höhe der üblicherweise hierfür geschuldeten Vergütung. Das OLG Celle verwies darauf, dass es auch keinen Unterschied macht, ob die Beklagte diese Pläne selbst bei einem Bauvorhaben realisierte oder einem anderen die Pläne zur weiteren Verwertung übergibt. Denn bereits die Weitergabe der Pläne durch die Beklagte genügt für den unerlaubten Eingriff in die Planungen des Architekten.

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