Die Frage, ob Lebens- und Rentenversicherungsverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder mangelhafter Verbraucherinformationen noch jahrelang nach ihrem Abschluss widerrufen werden können, beschäftigt die Gerichte weiterhin in großem Umfang. Zu beachten ist dabei stets die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die konkrete Gestaltung der Versicherungsunterlagen. Pauschale Aussagen zur Widerruflichkeit sind daher nicht möglich, sondern es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Zu Verträgen, die zwischen ca. 1995 und 2007 abgeschlossen wurden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2020 entschieden, dass die Versicherer den Prämienanteil, der auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfiel, nicht gesondert ausweisen mussten. Bereits am 11.12.2019 hatte der Bundesgerichtshof zu dieser Vertragsgeneration geurteilt, dass die Versicherer nicht darauf hinweisen mussten, dass bestimmte Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Damit ist geklärt, dass sich aus dem Fehlen dieser Informationen jedenfalls kein "ewiges" Widerspruchsrecht herleiten lässt.