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2020

XXXLutz muss bei Jubiläumsrabatt einlenken

Im Februar 2020 hatte das Bundeskartellamt wieder einmal Gelegenheit, zur Zulässigkeit von Sonderrabattforderungen des Handels gegenüber abhängigen Lieferanten nach dem sogenannten Anzapfverbot Stellung zu nehmen. XXXLutz hatte anlässlich seines 75-jährigen Firmenjubiläums von seinen Lieferanten einen zusätzlichen Rabatt von 7,5 % gefordert. Diese Rabattforderung wurde damit begründet, dass die geplanten generellen Werbemaßnahmen von XXXLutz zu Umsatzsteigerungen auch bei den Lieferanten führen würden. 

Das Bundeskartellamt hielt diese Forderung für kartellrechtswidrig. XXXLutz missbrauche damit seine Marktmacht gegenüber den von ihm abhängigen Lieferanten. Zwar sei die Forderung von Jubiläumsboni auch gegenüber abhängigen Lieferanten nicht generell verboten. Solche Sonderrabattforderungen müssten jedoch erstens objektiv nachvollziehbar begründet werden und zweitens mit einer angemessenen Gegenleistung verbunden sein. Beides sah das Bundeskartellamt nicht als erfüllt an. Insbesondere orientiere sich die Rabatthöhe erkennbar nicht an objektiven Kriterien, sondern an der Jubiläumszahl "75". Auch sei die Zusage genereller Werbemaßnahmen nicht ausreichend, um gerade dem einzelnen Lieferanten eine angemessene Gegenleistung zu verschaffen. 

Um das Verfahren ohne eine Entscheidung zu beenden, erklärte sich XXXLutz bereit, die Verhandlungsergebnisse mit allen Lieferanten, mit denen ein Jubiläumsrabatt vereinbart worden war, zu dokumentieren und mit diesen konkrete Gegenleistungen zu vereinbaren. Dazu gehörten die Einlistung zusätzlicher Sortimente, zusätzliche Platzierungen an bestimmten Standorten, konkrete Werbemaßnahmen sowie Preiserhöhungen. Nachdem XXXLutz entsprechende Nachweise erbracht hatte, stellte das Bundeskartellamt das Verfahren ein.

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