Mit einem Beschluss vom 06.11.2019 hat der Bundesgerichtshof eine bislang in Rechtsprechung und Schrifttum ungeklärte Frage zum Zugewinn beantwortet. Die Ehefrau erwarb vor Eheschließung ein Hausgrundstück, das den Ehegatten in der Folgezeit als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde seinerzeit überwiegend durch Aufnahme von Darlehen finanziert, für welche die Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten. Vor Zustellung des Scheidungsantrages wurde der Ehemann hinsichtlich der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aus der Mithaftung entlassen. Fraglich war, wie das gesamtschuldnerische Darlehen im Anfangsvermögen zu bewerten ist.
Der Bundesgerichtshof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass bei Ermittlung des Anfangsvermögens nicht auf die erst mit Eheschließung eingetretenen ehelichen Lebensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgestellt werden könne, sondern es auf das vor der Eheschließung zwischen den noch nicht verheirateten Beteiligten (Verlobten) begründete Innenverhältnis ankomme. Da die Immobilie schon bei Eheschließung im Alleineigentum der Ehefrau stand, traf diese im Innenverhältnis die alleinige Haftung für die noch offene Darlehensschuld. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Ehemann zunächst den überwiegenden Anteil an den Darlehensraten übernahm oder diese sogar in vollem Umfang getragen hat. Denn dies beruhte einerseits auf der dem Ehemann obliegenden Verpflichtung zum Familienunterhalt und andererseits auf den als ehebezogene Zuwendungen geleisteten Tilgungsanteilen, soweit diese nicht bereits Unterhaltsbestandteil sind.
Dies hat zur Folge, dass im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümerehegatten der Grundstückswert zum jeweiligen Stichtag als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta zum jeweiligen Stichtag als Passivposten einzustellen sind.