Bereits in unserem BRP Newsletter Arbeitsrecht 10/2021 haben wir auf zwei arbeitsrechtlich zu beachtende Themen zum Jahreswechsel hingewiesen:
Ab Januar 2022 müssen alle Arbeitgeber, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchführen, eingesparte Sozialversicherungsbeträge zwingend als Zuschuss leisten. Der zu leistende Zuschuss ist pauschal auf 15 % des umgewandelten Entgelts begrenzt. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV muss durch Anpassung der entsprechenden Vereinbarungen umfassend vorbereitet werden – sofern noch nicht geschehen, sollte das Thema dringend aufgegriffen werden!
Ansammlung von Urlaubsansprüchen verhindern: Nach neuster höchstrichterlichen Rechtsprechung verfällt den Arbeitnehmern nicht genommener Urlaub zum Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber diese zuvor rechtzeitig "transparent" und "klar" vor dem drohenden Verfall gewarnt hat und die Arbeitnehmer aufgefordert hat, bestehenden Resturlaub noch innerhalb des Urlaubsjahres zu nehmen. Sofern diese Unterrichtung noch nicht geschehen ist und die Urlaubsnahme noch möglich ist, muss dies dringend unverzüglich nachgeholt werden – ansonsten überträgt sich der Resturlaub auf das kommende Urlaubsjahr, auch über den 31.03. hinaus.