Die Vergabekammer Nord-Bayern hat zugunsten eines Bieters entschieden, dass bei einem Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen Angabe einer Mindestanzahl von beschäftigten Architekten oder Ingenieuren auch der Inhaber des Planungsbüros zu diesen Beschäftigten hinzugezählt werden darf (RMF-SG21-3194-3-31). Die Vergabekammer verwies darauf, dass es nicht auf die arbeitsrechtliche Qualität des Beschäftigungsverhältnisses ankomme, sondern auf die Leistungsfähigkeit des Bieters. Sinn und Zweck einer Anforderung für ein Mindestpersonal ist, dass ausreichend Fachpersonal für den Auftrag zur Verfügung steht. Die arbeitsvertragliche Grundlage der Beschäftigung ist deshalb irrelevant.