Dies wurde durch § 45 Abs. 2b) SGB V klargestellt. Privatversicherte müssen allerdings auf den Anspruch aus dem IfSG zurückgreifen.
Gleichläufig mit dem Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten ist der
Freistellungsanspruch gegenüber den Arbeitgebern. Diese haben die Arbeitnehmer für die entsprechenden Zeiten (unbezahlt) freizustellen.
Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer zunächst Anspruch auf bezahlte Freistellung gem. § 616 S. 1 BGB haben können. Dieser Anspruch ist jedoch auf wenige Tage begrenzt und kann auch vertraglich ausgeschlossen sein.
Eltern können das Kinderkrankengeld
laut Angaben der Bundesregierung auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Allerdings darf es keine andere Person im Haushalt geben, die das Kind betreuen kann.