Als ob die Zeiten nicht bereits wirtschaftlich herausfordernd genug wären, kommen auch auf Architekten und Ingenieure zum Jahreswechsel zusätzliche Anforderungen zu. Ab dem 01.01.2025 müssen E-Rechnungen zumindest empfangen werden können. Dies wirft ganz praktische Fragen auf, etwa wie die in Leistungsphase 8 geschuldete Rechnungsprüfung zu erfolgen hat und wie E-Rechnungen zu prüfen und vor allem zu korrigieren sind. Schon jetzt kann die Berichtigung grundsätzlich nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen, wenngleich Korrekturen durch den Architekten oder Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen genügen. Bei der E-Rechnung sind aber nun bestimmte Formen einzuhalten, was die bisherige Praxis obsolet macht. Aktuell kann daher nur empfohlen werden, sich zunächst Rechnungsentwürfe vorlegen zu lassen und den Rücklauf der Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zugrunde zu legen.
Für diese oder andere rechtliche Herausforderungen bleiben wir auch im nächsten Jahr ansprechbar.