HONORARRECHT
Mindestsatzfiktion nicht mehr anwendbar
Im Streit der Oberlandesgerichte über die Auswirkungen des Urteils des EuGH zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI, hat das OLG Celle in einer weiteren Entscheidung nun auch die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI für nicht mehr anwendbar erklärt (14 U 96/19).
Übliche Vergütung entspricht nicht dem Mindestsatz
In der vorstehend erläuterten Entscheidung des OLG Celle (14 U 96/19) setzte sich der Senat auch mit den Folgen der Nichtanwendung des Mindestsatzgebots auseinander. Konkret geht es um die Frage, ob die vom Gesetzgeber für den Fall einer fehlenden Preisvereinbarung vorgesehene übliche Vergütung des Werkvertragsrechts dem HOAI-Mindestsatz entspricht. Dies verneint das OLG Celle.
Entscheidung des Schiedsgutachters bindet die Parteien
Die Parteien können vereinbaren, dass die Entscheidung über die Höhe des Planerhonorars durch einen Honorarsachverständigen festgesetzt wird. Das Kammergericht hat hierzu entschieden, dass die Feststellung eines solchen Schiedsgutachters zur Honorarhöhe für die Parteien bindend und nur unter bestimmten Voraussetzungen durch ein gerichtliches Verfahren angreifbar ist (27 U 151/17).
EuGH lässt Anwendbarkeit des HOAI-Preisrechts zwischen Privaten offen
Bislang ist streitig, ob die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI zwischen Privaten weiter gelten. Der EuGH (C-137/18) entschied nun, dass eine nationale Regelung unionsrechtswidrig ist, wenn diese verbietet, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die darin vorgegebene Mindestsätze für Honorare unterschreiten. Damit bekräftigte der EuGH seine Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren vom 04.07.2019 (C-377/17) und bestätigte, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen.
HAFTUNGSRECHT
Auch der Architekt muss Vorschuss nachschießen
Zeigen sich Mängel am Bauwerk, hat der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung das Recht, beim Unternehmer Vorschuss für die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Ein solcher Vorschussanspruch besteht in Gestalt der "Vorfinanzierung" auch gegen den Architekten.
Kostenabweichung von 21 % im Bestand zulässig
Das Thema der Kosteneinhaltung ist ein häufig anzutreffendes Streitthema zwischen Architekt und Bauherr. Das OLG Naumburg (3 U 36/17) hat zugunsten eines Architekten entschieden, dass bei Umbauten im Bestand eine Abweichung von 20 bis 25 % von der Kostenberechnung noch zulässig sei.
Haftungsverteilung zwischen Bauunternehmer und Architekt
Das OLG Stuttgart (10 U 107/19) hat festgestellt, dass Bauunternehmer und Architekt gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner haften, wenn sie für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks gemeinsam verantwortlich sind. Davon ausgenommen seien aber planerische Mitverursachungsbeiträge des Architekten, wenn sich der Bauherr das Planungsverschulden seines Architekten bereits im Außenverhältnis zum Bauunternehmer anrechnen lassen muss.
VERGABERECHT
Anzahl der Mitarbeiter ist kein Zuschlagskriterium
Im Vergabeverfahren ist zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Eignungskriterien sind bieterbezogen und entscheiden vorgelagert darüber, ob ein Bieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags erfüllt.
Notwendiges Personal muss nicht vorzeitig eingestellt werden
Hängt die Eignung des Bieters von der Einstellung qualifizierten Fachpersonals ab, ist für die Bewertung der Eignung nicht relevant, ob das entsprechende Personal bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung zur Verfügung steht.
Auf im Internet zugängliche Regelwerke darf verwiesen werden
Verweise auf Drittquellen in den Vergabeunterlagen bergen das Risiko, dass darin enthaltene Informationen nicht wirksam in das Vergabeverfahren eingeführt werden. Gleichwohl ist nicht jeder Verweis unzulässig. Die Vergabekammer des Bundes (VK 1-77/19) stellte fest, dass in Vergabeunterlagen auf eine ohne weiteres im Internet abrufbare technische Richtlinie verwiesen werden kann.
VERTRAGSRECHT
Anspruch auf Sicherungshypothek erst nach Spatenstich
Grundsätzlich hat neben dem ausführenden Unternehmer auch der Planer Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers. Nach einem Urteil des OLG Celle (14 U 160/19) ist aber auch nach dem neuen Bauvertragsrecht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Planungen des Architekten oder Ingenieurs in dem Bauwerk eine Verkörperung finden.