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2021

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2021/04

VERGABERECHT

Vorsicht bei Eignungsnachweis mit "fremden" Referenzen

Der Eignungsnachweis ist im Vergabeverfahren grundsätzlich auch mit fremden Referenzen möglich, etwa wenn ein diese Referenz bearbeitendes Unternehmen vom Bieter übernommen wurde oder hiermit befasstes Personal in das eigene Unternehmen integriert wird.

Neue Autobahn GmbH begründet Zuständigkeit der VK Bund

Die Gründung der bundeseigenen Autobahn GmbH und die ihr seit 01.01.2021 übertragenen Aufgaben führen zu einem Zuständigkeitswechsel für Vergabenachprüfungsverfahren.

HAFTUNGSRECHT

Ausführungsplanung kann Maßstab 1:1 erfordern

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (21 U 68/14) unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Ausführungsplanung durch den beauftragten Planer. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine Detailplanung.

Änderung von technischen Vorschriften nach Vertragsschluss

Ändern sich technische Vorschriften oder anerkannte Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, hat der Planer seine Planung darauf auszurichten.

Keine Haftung trotz technischer Unmöglichkeit

Das OLG Hamm (24 U 22/18) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob ein Ingenieur für TGA-Planung dafür haftbar gemacht werden kann, dass seine Planung sich nicht nach einem vom Bauherrn gewünschten, aber tatsächlich nicht technisch erreichbaren Volumenstroms für die Entlüftungsanlage innenliegender Badezimmer eines Hotels eignet.

Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung

Das OLG München (20 U 2534/20) schreibt in einer aktuellen Entscheidung die strenge Rechtsprechung zu Bauüberwachungsfehlern fort. Im konkreten Fall bejahte das OLG eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten, nachdem an einer Dachterrasse Feuchtigkeitseintritte auftraten, weil bei den Abdichtungsarbeiten Schweißnähte mangelhaft ausgeführt wurden.

Streit der BGH-Zivilsenate um "fiktive" Mängelbeseitigungskosten beigelegt

Im Kaufrecht bleibt die Schadensberechnung – anders als im Werkvertragsecht – nach den voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten möglich. Dies hat der V. Zivilsenat des BGH (V ZR 33/19) entschieden.
VERTRAGSRECHT

Vertragstermine können nicht einseitig bestimmt werden

Das Erstellen der Planung für ein Bauvorhaben muss sich in den festgelegten Bauablauf einfügen, wenn zeit- und kostenintensive Bauablaufstörungen vermieden werden sollen. Gerät der Bauablauf aus dem Takt, wird auf Bauherrenseite häufig versucht, dies durch einseitige Fristsetzungen an Planer und ausführende Unternehmen zu korrigieren.

Betriebsbeschreibung bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit

Eine im Architektenwerkvertrag vorgegebene Betriebsbeschreibung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Wird diese vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks durch Planung und Bauüberwachung nicht erreicht, ist die Architektenleitung mangelhaft.

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