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2022

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2022/01

HONORARRECHT

EuGH: Mindestsatz bei "Altfällen" weiterhin gültig!

Seit der nunmehr ersten Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 wurde heftig darüber gestritten, ob damit das in der HOAI bis zum Jahresende 2020 enthaltene Verbot, die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten, unmittelbar nicht mehr galt oder ob es hierzu erst eine Änderung der entsprechenden Vorschriften in der HOAI bedurfte. Letzteres ist bekanntlich mit Wirkung zum 01.01.2021 erfolgt. Umstritten war daher, ob die bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen "Altverträge" noch den Honorarrahmen aus Mindest- und Höchstsatz einhalten müssen.

Verstoß gegen Schriftformgebot begründet weiterhin Mindestsatzanspruch

Während die Durchsetzbarkeit von "Aufstockungsklagen" für formwirksam unterhalb des Mindestsatzes vereinbarte Honorarpauschalen nach der ersten Entscheidung des EuGH zur HOAI aus dem Jahr 2019 umstritten war, bedeutet das Urteil keinen generellen Ausschluss einer Mindestsatzabrechnung. So hat das OLG Hamburg zugunsten eines Planers entschieden, dass bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung und damit eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 7 Abs. 5 HOAI weiterhin nach Mindestsatz abgerechnet werden kann (8 U 147/19).

VERSICHERUNGRECHT

Drei Jahre nach Insolvenz des Architekten: Kein Direktanspruch gegen Versicherer

Die Haftpflichtversicherung eines Architekten soll dem Vertragspartner Sicherheit auch für den Fall der Insolvenz des Architekten gewähren. Sobald über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegenüber dem Versicherer einklagen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn zwischen der Insolvenz des Architekten und der Einreichung einer Zahlungsklage gegen den Versicherer bereits längere Zeit verstrichen ist.

VERGABERECHT

Kein eigenes Interesse am Auftrag geltend gemacht: Nachprüfungsantrag unzulässig

Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass der Antragsteller im Verfahren ein objektiv feststellbares wirtschaftliches Interesse gerade an dem konkreten Auftrag nachweist. Die Vergabekammer Bund lehnte deshalb den Nachprüfungsantrag eines Konkurrenten ab, der sich gegen eine auf ein konkretes Produkt (hier Software) zugeschnittene Vergabe richtete (VK 1-104/21).

Rügeobliegenheit im Unterschwellenbereich

Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich gilt im Unterschwellenbereich nicht der ausformulierte Primärrechtsschutz der §§ 94 ff. GWB. Mangels gesetzlicher Regelungen ist der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich deshalb stark von der Rechtsprechung geprägt. Das OLG Zweibrücken (1 U 93/20) stellte dazu klar, dass auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Bieter die Obliegenheit trifft, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen.

HAFTUNGSRECHT

Doppelkausalität: Planer und Bauunternehmer haften als Gesamtschuldner

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (10 U 336/20) haften Planer und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch jeweils auf den gesamten Schaden, wenn dieser sowohl auf einen Planungsfehler als auch auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen ist.

Besser kein Verzicht auf Leistungsphase 1

Nicht zuletzt in Verträgen der öffentlichen Hand wird häufig darauf verzichtet, dem Planer die Grundlagenermittlung entsprechend HOAI-Leistungsphase 1 zu übertragen. Vermeintlich begründet wird dies durch zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen. Häufig ist Motivation aber der Wunsch, Planungshonorar einzusparen.

Verstoß gegen Arbeitsstättenverordnung = Planungsfehler

Allgemein gilt, eine Architektenplanung ist mangelhaft, wenn sie gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt. Das ist nach dem OLG Düsseldorf (21 U 57/17) der Fall, wenn die Planung eines als Arbeitsstätte dienenden Vorhabens gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung verstößt.

Keine Vertragsstrafe bei geänderter Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg (2 U 41/19) befasst sich das Gericht mit den Auswirkungen einer einvernehmlichen Änderung des Bauzeitenplans auf eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Fertigstellungsfrist. Im konkreten Fall beauftragte die Auftraggeberin eine Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses.

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