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2026

Newsletter I. Quartal 2026

ALLGEMEINE UND KARTELLRECHTLICHE COMPLIANCE

Das neue U.S.-Whistleblower-Programm – Vom Informanten zum Millionär

Das im Mai 2025 überarbeitete U.S. Corporate Whistleblower Awards Pilot Program („Whistleblower-Programm“) der Criminal Division des Department of Justice (DoJ) ist eine wesentliche Neuerung im Bereich der U.S.-Strafverfolgung. Es sieht ein umfassendes Belohnungssystem für Hinweisgeber vor und zielt darauf ab, Informationslücken zu schließen und die Strafverfolgung in verschiedenen Bereichen (z. B. Korruption und Bestechung) zu beschleunigen. Am 29.01.2026 gab die Kartellrechtsabteilung des DoJ bekannt, dass es erstmals eine Prämie in Höhe von 1 Mio. $ an einen Whistleblower ausgezahlt hat, der kartellrechtlich relevante Informationen offengelegt hat – ein Signal, dass Whistleblower das Programm schon aktiv nutzen. Unternehmen, die bereits in den USA tätig sind oder den Schritt über den Atlantik planen, sollten sich daher mit der neuen Compliance-Landschaft vor Ort vertraut machen.

BAURECHT

Keine Mängelansprüche vor der Abnahme?

Im Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gesetzlichen Mängelrechte grundsätzlich erst mit der Abnahme entstehen. Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof dann erklärt, dass §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, da diese Regelungen dem Auftraggeber abweichend vom gesetzlichen Leitbild bereits vor der Abnahme Mängelansprüche und sogar verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche einräumen, falls der Auftragnehmer einen Mangel trotz Aufforderung durch den Auftraggeber nicht vor der Abnahme beseitigt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben manchen Auftraggeber hilflos zurückgelassen, wenn der Auftragnehmer vor der Abnahme auf Mängelrügen nicht reagiert hat. 

Hoffnung und Schrecken zugleich: Der EuGH zum Verbraucherwiderruf

Ein nicht über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher kann einen mit einem Unternehmer geschlossenen Werkvertrag innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen, sofern es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt oder der Vertrag als „Haustürgeschäft“ geschlossen wurde. Hat der Unternehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht, steht ihm für diese Leistungen grundsätzlich keine Vergütung zu. Gleichzeitig hat der Unternehmer in der Regel keine Möglichkeit, die ausgeführte Leistung zurückzuerhalten (siehe zuletzt Newsletter III. Quartal 2025). Der EuGH hat in einem Urteil vom 05.03.2026 auf der einen Seite für Rechtsklarheit gesorgt, wann die Voraussetzungen eines Widerrufs vorliegen können. Zum anderen hat er klargestellt, dass die Ausübung des Widerrufs und die Verweigerung von Zahlungen durch den Verbraucher im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. 

MIETRECHT

Kein Untervermietungsrecht zur Gewinnerzielung

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, der Untervermietung einer Wohnung zur Gewinnerzielung des Mieters zustimmen. Vermietet der Mieter den Wohnraum ohne Zustimmung des Vermieters unter, liegt hierin eine Verletzung seiner Vertragspflichten, die den Vermieter zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.01.2026 entschieden. 

ÖFFENTLICHES BAU- UND PLANUNGSRECHT

Nutzungsuntersagung bei Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung

Immer wieder ist streitig, welche Anforderungen an eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu stellen sind. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO fordert hierfür die Nutzung einer baulichen Anlage im „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. In der Vergangenheit sind alle Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass hierfür eine Nutzung vorliegen müsse, die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoße. Diese Rechtsprechung, die nicht nur eine formelle Baurechtswidrigkeit, sondern darüber hinaus auch eine materielle Baurechtswidrigkeit verlangte, hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 09.11.2020 aufgegeben. 

VERGABERECHT

Aufklärung vor Ausschluss!

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.06.2025 entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber ein digitales Medikations-Managementsystem und deren Betreuung ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen verbindliche Wiederherstellungszeiten beim Auftreten betriebsverhindernder und -behindernder Mängel während der Betreuungszeit vor. Eine Bieterin reichte ein Angebot ein, in dem sie die Vergabeunterlagen pauschal anerkannte und die geforderten Preise in eine Preistabelle eintrug. Ihrem Angebot fügte sie ein eigenes, standardisiertes „Wartungs-/Servicekonzept“ bei, das widersprüchliche Angaben zum übrigen Angebot enthielt: Zum einen enthielt das Konzept keine verbindlichen Wiederherstellungszeiten, sondern unverbindliche „angestrebte Lösungszeiten“. Zum anderen enthielt das Konzept den Hinweis, dass ein 24/7-Support aufpreispflichtig sei, obwohl in der Preistabelle zum Angebot „0,00 €“ eingetragen waren.

VERSICHERUNGSRECHT

Fondsgebundene Rentenversicherung: Unzulässige Senkung des Rentenfaktors

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen wird das angesparte Fondsguthaben bei Fälligkeit der Versicherung in eine Rente umgerechnet. Dabei kommt der bei Vertragsschluss vereinbarte Rentenfaktor zur Anwendung. Die Versicherungsbedingungen enthalten jedoch üblicherweise Klauseln, nach denen der Rentenfaktor angepasst werden kann, wenn sich die Umstände ändern.

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