
Vita
2026
Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24).
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).
Der BGH hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel unwirksam ist, wenn sie bei einem Einheitspreisvertrag an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft (VII ZR 42/22).
2025
Das OLG München (28 U 588/24) hat entschieden, dass die Nichterbringung einzelner Grundleistungen bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt. Hintergrund war der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe bestimmte Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erbracht und dürfe daher nicht die vollen Prozentsätze nach HOAI abrechnen. Er machte zudem geltend, der Architekt sei von vornherein nicht mit allen Grundleistungen dieser Leistungsphasen beauftragt worden.