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Vita
2025
Bis 07. Juni 2026 muss der Gesetzgeber die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit entsteht für Arbeitgeber aller Größen umfassender Handlungsbedarf:
Für viele Arbeitgeber besteht künftig das Risiko, die Vergütung geringer entlohnter Personen nach oben anpassen zu müssen, wenn die Gründe für die bessere Vergütung anderer Arbeitnehmer nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt und transparent dokumentiert sind. Zudem werden durch die Richtlinie umfassende Informationsrechte zu Gunsten der Arbeitnehmer etabliert.
2025
Im aktuellen IHK-Magazin „die WIRTSCHAFT zwischen Alb und Bodensee“ ist ein Beitrag von Dr. Michael Frank zum Thema EU-Entgelttransparenzrichtlinie erschienen. Der Artikel zeigt auf, welche Neuerungen Unternehmen bis Juni 2026 umsetzen müssen – angefangen bei verpflichtenden Gehaltsangaben in Stellenanzeigen über das Verbot, nach bisherigen Gehältern zu fragen, bis hin zu strengeren Transparenz- und Berichtspflichten.
2025
EU-ENTGELT-TRANSPARENZRICHTLINIE Ab Juli 2026 strenge Vorgaben aus Brüssel.
Im neuen Magazin Wirtschaft der IHK Region Stuttgart ist ein Beitrag von Dr. Michael Frank zum hochaktuellen Thema „Gehaltsverhandlung: ab 2026 ist es wohl vorbei mit der Gestaltungsfreiheit“ erschienen.
2024
Im neuen Magazin Wirtschaft der IHK Region Stuttgart ist ein Beitrag von Dr. Michael Frank zum hochaktuellen Thema „Vier-Tage-Woche: So ist die Rechtslage“ erschienen. Der Artikel befasst sich mit den verschiedenen arbeitsrechtlichen Implikationen, die bei der Einführung der Viertagewoche zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten davon sind:
• Arbeitszeitverdichtung
• Absenken der vertraglichen Arbeitszeit
• Lohnausgleich
2023
Am 06.12.2023 trat die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft. Diese geht über die bereits geltenden Vorgaben des deutschen Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) hinaus und muss bis 07.06.2026 umgesetzt werden. Nach der Richtlinie können Bewerber gegen den (potentiellen) Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle bzw. dessen Spanne geltend machen.