Gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen in Europa Sellier European Law Publisher, Juni 2013
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, Unbegrenzte staatliche Einstandspflicht für öffentliche Banken unter dem Beihilfe- und Durchführungsverbot des EG-Vertrages, Dissertation 2000
Auszeichnungen
The Legal 500 Deutschland
TOP Kanzlei
Empfohlener Anwalt im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A, Steuerrecht, Compliance (Metropolregion Stuttgart) (2019-2024):
Nennung als besonders empfohlener Anwalt im Gesellschaftsrecht und M&A im JUVE Ranking (2015/2016, 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024, 2024/2025)
Mitgliedschaften
Mitglied
Deutsche Vereinigung für Internationales Steuerrecht (International Fiscal Association)
Mitglied
International Bar Association
Mitglied
Verein zur Förderung des interdisziplinären Zentrums für internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS)
Der besonders empfohlene Anwalt im Gesellschaftsrecht und M&A (2022)
Ausgezeichnet vom JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien
Kommentierung der §§ 230 – 233 HGB (stille Gesellschaft)
in: Henssler/Herresthal/Paschke (Hrsg.), Beck'scher Großkommentar Online zum Handels- und Gesellschaftsrecht (BeckOGK.HGR), C.H.Beck, München, 1. bis 5. Auflage, Stand 01.06.2021
BRP RENAUD vertritt Mandanten vor dem EuGH: Fall im grenzüberschreitenden Familienrecht
Am 05. Februar 2026 vertrat unsere Kanzlei einen Mandanten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Anja Groeneveld begleitete dabei einen komplexen Fall, der die Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Familienrecht beleuchtete.
BRP RENAUD im Legal 500 Ranking mehrfach ausgezeichnet
BRP RENAUD wird im aktuellen Ranking des renommierten Branchenverzeichnisses The Legal 500 Deutschland 2026 erneut für ihre Expertise gewürdigt. Die Kanzlei wird dabei in zwei Praxisbereichen als „Top-Kanzlei“ (Tier 1) ausgezeichnet und erhält zudem für zwei weitere Rechtsgebiete die Empfehlung der Redaktion.
Bauzeitverlängerung: Vergütungsansprüche in der Objektüberwachung
Der Streit um Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung wird oft schon entschieden, bevor der erste Bagger rollt. Alles steht und fällt mit der vertraglichen Gestaltung – oder eben deren Vernachlässigung.