
Vita
2025
Das Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge wurde für den Bereich des Gewerberaummietrechts zwar durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz herabgestuft. Durch die Reform, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gilt für langfristige Gewerberaummietverträge nicht mehr das gesetzliche Schriftformerfordernis, sondern nur Textform. Auch insoweit stellt sich die Frage, welche Änderungen eines geschlossenen Mietvertrages diesem Formerfordernis unterliegen.
2025
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht
2024
In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularverträgen über die Vermietung von Wohnraum befasst. Dabei bestätigte er zunächst, dass eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel den Wohnraummieter in einem Formularvertrag unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
2024
Auch in einer nur als Nebenwohnung genutzten Mietwohnung kann der Mieter ein Recht zur Untervermietung haben, wenn er zum Beispiel aus Kostengründen einen Teil der Wohnung an einen Untermieter vermieten möchte. Mit einem Urteil vom 27.09.2023 bestätigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Untervermietungsrecht des Wohnraummieters. Nach § 553 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der von ihm gemieteten Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung dafür ist, dass für den Mieter an der Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches berechtigtes Interesse des Mieters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer schon dann gegeben, wenn er vernünftige Gründe