Ab sofort steht das KfW-Sonderprogramm 2020 zu Verfügung, das Unternehmen den kurzfristigen Zugang zu günstigen Krediten erleichtern soll. Die KfW soll hierbei bereits bestehende Kredite für Unternehmen (mittelständische Unternehmen und Großunternehmen), Selbstständige und Freiberufler ausweiten und Zugangsbedingungen sowie Konditionen verbessern können. Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" umgesetzt.
Die entsprechenden Anträge sind bei der Hausbank oder Finanzierungspartner zu stellen, die diese KfW-Kredite durchleiten.
Mittelständische Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind: ERP-Gründerkredit – Universell
Die Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis fünf Jahre nach Gründung werden erheblich ausgeweitet und verbessert:
Der ERP-Gründerkredit – Universell steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.
Kredite können je Unternehmensgruppe bis eine Mrd. € vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio. € Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) in Höhe von 90 % sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) in Höhe von 80 % an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 bis 1,46 %; für große Unternehmen bei 2 bis 2,12 %.
Es können Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager sowie Übernahmen und tätige Beteiligungen finanziert werden. Investitionsfinanzierungen sowie die Finanzierung von Übernahmen werden mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Auch Betriebsmittel- und Warenlagerfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Betriebsmittel- oder Warenlagerfinanzierung als endfällige Variante mit zwei Jahren Laufzeit zu beantragen.
Darüber hinaus bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und, abhängig von der Kredithöhe, eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter drei Mio. € übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis zehn Mio. € können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
Mittelständische Unternehmen und Großunternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt sind: KfW-Unternehmerkredit
Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandsunternehmen werden erheblich ausgeweitet und verbessert:
Der KfW-Unternehmerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben.
Kredite können je Unternehmensgruppe bis eine Mrd. € vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Mio. € Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) in Höhe von 90 % sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) in Höhe von 80 % an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 bis 1,46 %; für große Unternehmen bei 2 bis 2,12 %.
Es können Investitionen, Betriebsmittel, Warenlager sowie Übernahmen und tätige Beteiligungen finanziert werden. Investitionsfinanzierungen sowie die Finanzierung von Übernahmen werden mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Auch Betriebsmittel- und Warenlagerfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Betriebsmittel- oder Warenlagerfinanzierung als endfällige Variante mit zwei Jahren Laufzeit zu beantragen.
Darüber hinaus bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und, abhängig von der Kredithöhe, eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter drei Mio. € übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis zehn Mio. € können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
Direktbeteiligungen für Konsortialfinanzierungen
Mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 "Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung" erweitert die KfW ihr Finanzierungsangebot für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Die KfW bietet Risikoübernahmen bis zu 80 % des Vorhabens, jedoch maximal 50 % der Risiken der Gesamtverschuldung an. Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren. Die Beteiligung der KfW erfolgt pari passu zu Marktkonditionen. Das bedeutet, dass die wirtschaftlichen Konditionen vom Finanzierungspartner festgelegt und von der KfW übernommen werden. Der Risikoanteil der KfW beträgt mindestens 25 Mio. € und ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
Bürgschaften
Bei Bedarf können die Hausbanken auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Dies ist allerdings für Sanierungsfälle oder Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, ausgeschlossen. Für die übrigen Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, gilt:
Es können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Zuständig für die Bereitstellung sind in Abhängigkeit von der Bürgschaftshöhe die Bürgschaftsbanken, die Länder bzw. deren Förderinstitute sowie der Bund. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. € werden Bürgschaften durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Mio. € beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. € und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 %.Bürgschaften können maximal 80 % des Kreditrisikos abdecken. Das bedeutet, dass die jeweilige Hausbank mindestens 20 % Eigenobligo übernehmen muss.Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Am 23.03.2020 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines "Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WStFG" beschlossen. Das WStFG sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens, den sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ("WSF"), mit einem Volumen von bis zu 600 Mrd. € vor, um die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat, abzufedern. Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur. Mit dem WSF sollen zusätzlich zu den unter Ziffer I. dargestellten Finanzierungshilfen Liquiditätsengpässe beseitigt, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützt und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen gestärkt werden. Der Fonds kann sich auch zeitlich begrenzt direkt an Unternehmen beteiligen, wodurch auch ein Ausverkauf deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen verhindert werden soll. Die Bundesregierung greift damit auf den SoFFin – den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung – zurück, der in der Finanzkrise bereits funktioniert hat
Der WSF besteht aus drei Stabilisierungsinstrumenten:
400 Mrd. € Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
Das BMF wird ermächtigt, Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. € für vor dem Inkrafttreten des WStFG begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen. Damit sollen Liquiditätsengpässe behoben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützt werden. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf dabei allerdings fünf Jahre nicht übersteigen und die Übernahme von Garantien darf nur gegen eine marktgerechte Gegenleistung erfolgen.
100 Mrd. € für direkte staatliche Beteiligungen
Das BMF wird ferner ermächtigt, Kredite bis zur Höhe von 100 Mrd. € aufzunehmen, um sich an direkten Rekapitalisierungsmaßnahmen von Unternehmen beteiligen zu können. Diese Rekapitalisierungsmaßnahmen können sowohl den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen als auch den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen umfassen, sofern dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist und die Rekapitalisierung zu marktgerechten Bedingungen erfolgt.
100 Mrd. € für Refinanzierung durch die KfW
Schließlich wird das BMF ermächtigt, für den WSF Kredite in Höhe von bis zu 100 Mrd. € zur Refinanzierung der von der KfW bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme gewährten Darlehen aufzunehmen.
Antragsberechtigt sind zunächst nur solche Unternehmen der Realwirtschaft. Unternehmen des Finanzsektors sowie Kredit- bzw. Brückeninstitute sind vom Anwendungsbereich des WStFG ausgenommen. Zudem muss das Unternehmen in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €;
mehr als 50 Mio. € Umsatzerlöse;
mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Ein interministerieller Ausschuss, der sog. WSF-Ausschuss, kann aber nach eigenem Ermessen auch über Anträge von kleineren Unternehmen entscheiden, die diese Merkmale nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind.
Grundsätzliche Antragsvoraussetzungen für die Vornahme von Stabilisierungsmaßnahmen sind u. a., dass
das betroffene Unternehmen sich nicht bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat,
dem betroffenen Unternehmen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
für das Unternehmen durch die Stabilisierungsmaßnahme eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Corona-Pandemie besteht und
das Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten kann, indem es insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leistet.
Zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen und Ansprechpartner für die Antragsstellung ist das BMWi. Über die Anträge entscheidet dann das BMF im Einvernehmen mit dem BMWi nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für bestimmte Unternehmensformen wie zum Beispiel die Aktiengesellschaft sieht das WStFG besondere gesellschaftsrechtliche Erleichterungen im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen vor. So können an den WSF beispielsweise Aktien mit Gewinnvorzug oder Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens (Liquiditätspräferenz) ausgegeben werden.
Die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF sind zunächst nur bis zum 31.12.2021 möglich. In Ausnahmefällen kann sich der WSF jedoch auch nach dem 31.12.2021 an Unternehmen beteiligen. Voraussetzung dafür ist, das der WSF an dem Unternehmen bereits auf Grund von Stabilisierungsmaßnahmen beteiligt ist und die weitere Beteiligung erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie je nach Betriebsgröße eine Einmalzahlung für drei Monate vor:
bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente: bis zu 9.000,- € und
bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente: bis zu 15.000,- €.
Daneben gewähren die einzelnen Länder teilweise zusätzliche oder weitergehende Unterstützungsmaßnahme. So gewährt das Land Baden-Württemberg zum Beispiel zusätzlich eine Einmalzahlung für drei Monate:
bis zu 50 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente: bis zu 30.000,- €.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.