Seit dem 13.12.2024 gelten bereits neue Informationspflichten im Online-Handel.Grundlage hierfür ist die neue Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit -General Product Safety Regulation- GPSR). Mit dieser werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Insgesamt enthält die Produktsicherheitsverordnung verschiedene Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister.
Stellt ein Wirtschaftsakteur (z.B. ein Hersteller oder Händler) Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes (z.B. per E-Mail) auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
• Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers
Daneben müssen die Produktangebote Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu zählen
• eine Abbildung des Produkts (d.h. ein Produktbild)
• die Art des Produkts und
• sonstige Produktidentifikatoren.
Zu beachten ist außerdem, dass Online-Händler in ihren Produktangeboten seit dem 13.12.2024 auch etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angeben müssen, die nach der Produktsicherheitsverordnung oder sonstigen EU-Bestimmungen erfolgen müssen. Die genannten Pflichten gelten auch für Hersteller, die ihre eigenen Produkte online verkaufen.
Die Produktsicherheitsverordnung enthält selbst keine Sanktionen für Verstöße gegen die genannten Pflichten, sondern sieht vor, dass die nationalen Gesetzgeber die Sanktionen durch eigene Gesetze regeln. In Deutschland soll das durch eine Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes erfolgen. Bislang wurden die Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes jedoch noch nicht verabschiedet. Voraussichtlich wird der Verstoß gegen die Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung künftig als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen sanktioniert. Daneben sind außerdem Abmahnungen nach § 3a UWG möglich.
Was Sie jetzt tun solltenOnline-Händler sollten ihre Produktseiten und -angebote jetzt überprüfen und anpassen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden. Holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihre Angebote alle neuen Anforderungen erfüllen. Unser
IT Recht-Team steht Ihnen dabei gerne zur Seite.