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2024

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 12/2024

EDITORIAL

Als ob die Zeiten nicht bereits wirtschaftlich herausfordernd genug wären, kommen auch auf Architekten und Ingenieure zum Jahreswechsel zusätzliche Anforderungen zu. Ab dem 01.01.2025 müssen E-Rechnungen zumindest empfangen werden können. Dies wirft ganz praktische Fragen auf, etwa wie die in Leistungsphase 8 geschuldete Rechnungsprüfung zu erfolgen hat und wie E-Rechnungen zu prüfen und vor allem zu korrigieren sind. Schon jetzt kann die Berichtigung grundsätzlich nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen, wenngleich Korrekturen durch den Architekten oder Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen genügen. Bei der E-Rechnung sind aber nun bestimmte Formen einzuhalten, was die bisherige Praxis obsolet macht. Aktuell kann daher nur empfohlen werden, sich zunächst Rechnungsentwürfe vorlegen zu lassen und den Rücklauf der Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zugrunde zu legen.

Für diese oder andere rechtliche Herausforderungen bleiben wir auch im nächsten Jahr ansprechbar.

HONORARRECHT

Umplanung eines Teichs: Ingenieurbauwerk mit Umbauzuschlag!

Das OLG Naumburg hat einem Ingenieurbüro einen Umbauzuschlag für die Umplanung eines Teichs zugesprochen (2 U 96/23). Das auf Honorar klagende Ingenieurbüro war mit einer Vergrößerung des Teichvolumens samt Änderung des bestehenden Mischsystems in ein Trennsystem beauftragt. Die hierfür abgerechneten Ingenieurleistungen wollte die Auftraggeberin nicht vergüten, da sie die Leistungen nach der HOAI 2013 im Leistungsbild der Freianlagen statt dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke verorten wollte und auch den abgerechneten Umbauzuschlag nicht akzeptierte.

VERTRAGSRECHT

BGH: Nicht jede Bauzeitverzögerung bedeutet Schadensersatz!

Der BGH hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann ein Auftragnehmer gegen seinen Auftraggeber aus einem VOB/B-Bauvertrag Ansprüche wegen verlängerter Bauzeit geltend machen kann (VII ZR 10/24). Der VII. Zivilsenat führte unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in der bloßen Übermittlung von Bauablaufplänen keine rechtsgeschäftliche Erklärung als Anordnung des Auftraggebers zu sehen ist, wenn damit lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird.

WhatsApp & Co: Willenserklärung durch Emoji?

Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags.

HAFTUNGSRECHT

Teppich verlegen ist handwerkliche Selbstverständlichkeit, Grundierung nicht!

Die Ausweitung der dem Architekten von der Rechtsprechung auferlegten Überwachungspflichten schreitet unaufhaltsam voran. Das OLG Frankfurt bestätigte aktuell (29 U 61/23) zwar immerhin, dass es sich bei dem Verlegen eines Teppichbodens wohl um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zu überwachen ist.
VERGABERECHT

Einhaltung der Gleichwertigkeitsparameter ist entscheidend

Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ein Leitfabrikat vor und genügt das vom Bieter angebotene Fabrikat den angegebenen Gleichwertigkeitsparametern, kann sein Angebot nicht wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.

Längere Gewährleistungsfrist als Zuschlagskriterium

Die Vergabekammer des Bundes (VK 2-69/24) hat entschieden, dass längere als die in § 13 Abs. 4 VOB/B genannten Gewährleistungsfristen für Mängel ein zulässiges Zuschlagskriterium sein können. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren die qualitativen Zuschlagskriterien geändert und festgelegt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit einer Gewichtung von 10 % bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen ist.

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