VERTRAGSRECHT
Verbraucherwiderrufsrecht beim Architektenvertrag
Der EuGH (Rs. C-208/19) hat klargestellt, dass ein Architektenvertrag über die Planung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, für den Verbraucher frei widerruflich ist, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde und der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.
Unwirksame Sicherheiten
Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen werden von Auftraggebern zunehmend formularmäßig Sicherheiten verlangt.
HONORARRECHT
Kosten wegen Bauzeitverlängerung sind in den Nachtrag eingepreist
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags einen Nachtragsauftrag, in dem sie Zusatzleistungen und Vergütung regeln, so sind mit dieser Vereinbarung auch etwaige Kosten einer verlängerten Bauzeit regelmäßig als abgegolten anzusehen.
Mehrvergütung wegen Leistungszeitverlängerung
Gerade Auftragnehmern von Planungs- und Überwachungsleistungen fällt es regelmäßig schwer, eine höhere Vergütung durchzusetzen, wenn sich ihre Leistungszeit von ihnen unverschuldet verlängert oder ineffektiv gestaltet; also wenn Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers eine Erledigung des Auftrages wie vertraglich vorgesehen verhindern.
Prüfbarkeitsrüge ist binnen 30 Tagen zu erheben
Voraussetzung der Fälligkeit der Honorarforderung eines Architekten oder Ingenieurs ist die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, muss der Auftraggeber nicht bezahlen. Er gerät nicht in Verzug.
HAFTUNGSRECHT
Bauüberwachungspflichten des Architekten
Grundsätzlich trägt die Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings anerkannt, dass der Bauherr seine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen dadurch verkürzen kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, wie einem Architekten oder Bauunternehmer, überträgt.
Verbotene Rechtsberatung des Architekten
Erbringt der Architekt für seinen Auftraggeber eine unzulässige Rechtsberatung, so haftet er für einen hierdurch entstandenen Schaden.
VERGABERECHT
Effektiver Rechtsschutz gegen VergabesperrE
Öffentliche Auftraggeber dürfen einzelne Unternehmen ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht generell von allen Auftragsvergaben ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (XIII ZR 22/19) entschieden (XIII ZR 22/19) und festgestellt, dass dem betroffenen Unternehmen gegen eine solche rechtswidrige Vergabesperre ein Unterlassungsanspruch zusteht, ohne dass hierfür ein Ausschluss in einem bestimmten Vergabeverfahren vorliegen muss.
Auch elektronische Übertragungszeiten sind einzukalkulieren
Im Vergabeverfahren verspätet eingehende Angebote sind auszuschließen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. z. B. § 57 Abs. 1 VgV).