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2022

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2022/07

BERUFSRECHT

Keine Doppelbestrafung durch Berufsgerichtsbarkeit

Berufsgerichte sollen die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften überwachen und etwaige Verstöße sanktionieren. Nach einer Entscheidung des Landesberufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg (LBG 2/2021) sind der Entscheidungsbefugnis der Berufsgerichte aber Grenzen gesetzt, wenn bereits eine strafrechtliche Verurteilung des Berufsträgers vorliegt

HONORARRECHT

BGH stärkt Preisrecht: HOAI-Mindestsätze gelten für Altverträge weiterhin!

Der für Bausachen zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat am 02.06.2022 entschieden, dass die Mindestsätze für Altverträge, also Verträge die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 geschlossen wurden, weiterhin gelten (VII ZR 174/19). Das Verfahren war vom BGH zunächst ausgesetzt worden, um eine entsprechende Vorlage an den EuGH zu formulieren.

OLG Hamburg: HOAI-Mindestsatz weiter anwendbar!

Bereits vor dem Richtungsurteil des BGH hat das Hanseatische Oberlandesgericht (8 U 78/19) entschieden, dass angesichts des jüngsten Urteils des EuGH der Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu führt, dass die HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privaten nicht mehr anzuwenden ist.

Vorpreschen des Architekten bei vereinbarter Zielfindungsphase

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass der Architekt die Leistungen der seit 01.01.2018 gesetzlich geregelten Zielfindungsphase erbringt, muss der Architekt diese zunächst abschließen und dem Auftraggeber die Ergebnisse dieser Phase zur Prüfung vorlegen, bevor er weitere Planungsleistungen erbringt. Anderenfalls prescht der Architekt mit den weiteren Planungsleistungen vor. Für solche Leistungen besteht kein Vergütungsanspruch.

VERGABERECHT

Unklares Leistungsverzeichnis? Rückfrage erforderlich!

Im förmlichen Vergabeverfahren sind unklare Leistungsverzeichnisse keine Seltenheit, was ohne Aufklärung zu Missverständnissen führt und für beide Vertragspartner mitunter erhebliche finanzielle Risiken bedeuten kann. Das Vergaberecht zwingt daher zum einen die Vergabestelle, die benötigte Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Dennoch auftretende Unklarheiten muss der Bieter – zum anderen – in der Angebotsbearbeitungsphase durch Rückfragen bei der Vergabestelle aufklären.

Unzulässiges Hauptangebot kann nicht als Nebenangebot gewertet werden

Sieht das Angebot eines Bieters eine Ausführungsvariante vor, die von den Vorgaben des Amtsentwurfs abweicht, ist es als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist deshalb wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen.
VERTRAGSRECHT

Kündigung bei Versäumnis von Zwischenterminen

Die Termintreue ist für das Gelingen von Bauvorhaben von zentraler Bedeutung. Dies gilt auch bei Architekten- und Ingenieurleistungen, denn diese sind regelmäßig Voraussetzung, dass der Bau überhaupt voranschreiten kann. Verzugsschreiben und das Androhen der Vertragskündigung sind daher bei Verzögerungen keine Seltenheit. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftraggeber allerdings nur dann zu, wenn der Auftragnehmer mit der Gesamtleistung in Verzug gerät. Etwas anderes gilt, wenn für einzelne Teilleistungen Zwischenfristen vereinbart wurden.

Architekt schuldet keine speziellen Rechtskenntnissen

Mit HOAI-Leistungsphase 7 wird dem Architekten unter anderem das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und das Mitwirken bei der Auftragserteilung übertragen. Hieraus wird häufig abgeleitet, der Architekt müsse dem Bauherrn "gängige Vertragsmuster" zur Verfügung stellen.

STEUERRECHT

Keine Steuerermäßigung für Statikerleistungen

Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200,00 € im Jahr. Der Bundesfinanzhof (VI R 29/19) entschied, dass die Berechnungen eines Statikers dieser Steuerermäßigung nicht unterliegen, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei.

HAFTUNGSRECHT

Kein Schadenersatz trotz Baukostenüberschreitung

Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellkosten des Bauwerks zu beachten, haftet er nach allgemeinen Grundsätzen auf Schadenersatz. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann in den überschießenden Baukosten bestehen. Dem Auftraggeber entsteht jedoch insoweit kein Nachteil, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts führt.

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