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Sondernewsletter 2. Corona-Virus (Covid-19) 2020/03

Aktuell werden Arbeitnehmer mit Kindern verstärkt anfragen, ob sie aufgrund der Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben können, um ihre Kinder zu betreuen. Teilweise werden die Arbeitnehmer auch ohne vorherige Rücksprache nicht in den Betrieb kommen. Diese Entwicklung dürfte durch die Berichterstattung von Nachrichtenportalen zusätzlich angeheizt werden, denn diese berichten teilweise, dass den Arbeitnehmern eine bezahlte Freistellung zustehen kann.

Als Arbeitgeber gibt es gegenüber den Arbeitnehmern in der vorliegenden Situation unterschiedliche Fragestellungen und Reaktionsmöglichkeiten.

Das Wichtigste aber vorweg: Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, da es ihm nicht möglich war eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu finden, wird der Arbeitgeber nur in engen Grenzen verpflichtet sein das Entgelt der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum weiterzubezahlen. Regelmäßig wird das Fernbleiben eines Arbeitnehmers keine Abmahnung oder gar Kündigung rechtfertigen.

Kann der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund von Ausfällen der Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten, trägt er das damit verbundene "Betriebsrisiko". Dies hatten wir bereits in unserem ersten Sondernewsletter dargestellt. Er kann seine Arbeitnehmer also nicht unbezahlt freistellen. Als Reaktionsmöglichkeit bleibt aus arbeitsrechtlicher Sicht insbesondere die Einführung von Kurzarbeit und – soweit zulässig – die Anordnung von Urlaub.

I. Fragen zur Entgeltfortzahlung wenn ein Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung fernbleibt:
II. Fragen zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

Bleiben Arbeitnehmer der Arbeit fern, obwohl kein Freistellungsanspruch gemäß § 616 S. 1 BGB oder Tarifvertrag besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen belegt werden kann: Denn ihm kann trotz allem ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB zustehen.

  1. Im Arbeitsvertrag ist § 616  S. 1 BGB ausgeschlossen. Muss der Arbeitnehmer in jedem Fall zur Arbeit erscheinen?
  2. Welche Mitteilungspflichten bestehen auf Seiten des Arbeitnehmers?
  3. Gelten diese Maßstäbe auch, wenn das Kind des Arbeitnehmers tatsächlich krank ist?

Auf unserer Übersichtsseite zum Corona-Virus beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen aus weiteren Rechtsgebieten zur aktuellen Situation.

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