Kann der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund von Ausfällen der Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten, trägt er das damit verbundene "Betriebsrisiko". Dies hatten wir bereits in unserem ersten Sondernewsletter dargestellt. Er kann seine Arbeitnehmer also nicht unbezahlt freistellen. Als Reaktionsmöglichkeit bleibt aus arbeitsrechtlicher Sicht insbesondere die Einführung von Kurzarbeit und – soweit zulässig – die Anordnung von Urlaub.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Bleibt ein Arbeitnehmer in den kommenden Wochen zu Hause, sind folgende Konstellationen denkbar, in denen der Arbeitgeber trotz Fehlen des Arbeitnehmers zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt.
Bleiben Arbeitnehmer der Arbeit fern, obwohl kein Freistellungsanspruch gemäß § 616 S. 1 BGB oder Tarifvertrag besteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen belegt werden kann: Denn ihm kann trotz allem ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB zustehen.
Auf unserer Übersichtsseite zum Corona-Virus beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen aus weiteren Rechtsgebieten zur aktuellen Situation.