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Sondernewsletter Preisangabenverordnung 2022/08

Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28.05.2022

Zum 28.05.2022 ist die Neufassung der Preisangabenverordnung in Kraft getreten. Sie sieht einige inhaltliche Änderungen vor, die sich nicht nur auf den stationären, sondern auch auf den Online-Handel auswirken. Die neuen Regelungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

Preisermäßigungen

Das Herzstück der Novelle sind die neuen Vorgaben für Preisermäßigungen in § 11 PAngV: Bei jeder Preisermäßigung für eine bereits im Sortiment enthaltene Ware müssen Sie künftig den niedrigsten Gesamtpreis, den Sie in den letzten 30 Tagen gegenüber Verbrauchern angewendet haben, angeben. Bei schrittweisen Preissenkungen können Sie auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung abstellen.

Ausnahmen gelten für individuelle Preisermäßigungen oder Preissenkungen für verderbliche Produkte oder Produkte mit einer kurzen Haltbarkeit, wenn die Preissenkung wegen des drohenden Verderbs erfolgt und dies in geeigneter Weise für den Verbraucher kenntlich gemacht wird.

Nicht angegeben werden muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei allgemeinen Preisaussagen, wie zum Beispiel „Knallerpreis", „Niedrigpreis", „Sale", oder Werbeaktionen mit Drauf- oder Dreingaben („Kaufe 3, zahle 2") sowie Rabatten, die aufgrund von Loyalitäts- oder Kundenbindungsprogrammen gewährt werden. Gleiches gilt, wenn Sie lediglich den ermäßigten Preis für die Ware angeben.

Änderung der zulässigen Mengeneinheiten

Für eine bessere Preistransparenz müssen die Grundpreise für Waren, die nach Gewicht bzw. Volumen angeboten werden, künftig einheitlich in 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angegeben werden. Die bisherige Ausnahme, dass der Grundpreis für Waren, deren Nenngewicht bzw. Nennvolumen 250 Gramm oder Milliliter nicht überstiegen, in 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden durften, gilt seit 28.05.2022 nicht mehr. Bei loser Ware darf der Grundpreis aber weiterhin auch in 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden.

Angabe des Grundpreises

Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" sein. Nach der Neufassung ist es zwar nicht mehr erforderlich, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Nach der Gesetzesbegründung setzt eine gute Erkennbarkeit aber weiterhin voraus, dass der Gesamtpreis und der Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sind. Verlinkungen und Mouse-Over-Darstellungen reichen deshalb auch künftig nicht aus. Ist der Grundpreis hingegen mit dem Gesamtpreis identisch, können Sie auf die Angabe des Grundpreises verzichten.

Angabe von Pfandbeträgen

Das Pfand muss weiterhin neben dem Gesamtpreis angegeben werden. Diese Regelung ist jedoch höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.

Fazit

Die Neufassung der Preisangabenverordnung bringt für Werbung mit Preisermäßigungen eine besonders praxisrelevante Änderung mit sich. Da Verstöße gegen die PAngV Abmahnungen und Geldbußen nach sich ziehen können, ist es wichtig, dass sich Unternehmen mit den neuen Pflichten vertraut machen und diese schnellstmöglich umsetzen.

Für Fragen rund um die Neufassung der Preisangabenverordnung stehen Ihnen Dr. Mark Wiume und Dr. Thomas Weimann gerne zur Verfügung.

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